Verfassungsrechtliche Bedenken zur Grundsteuerreform
Februar 2023
Sehr geehrte Mandanten,
wie Sie sicherlich bereits aus der Presse entnehmen konnten, werden von einigen Stellen (z. B. Haus & Grund, Bund der Steuerzahler, einzelne Verfassungsrechtler) verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Grundsteuerreform geäußert.
Da wir diese inhaltlich nicht abschließend beurteilen, ebenso wenig die Erfolgsaussichten final abschätzen können, stellen wir Ihnen frei, ggf. selbst ein Rechtsbehelfsverfahren zu führen. Alternativ hierzu können wir gegen Einzelbeauftragung für Sie tätig werden, die Gebühr hierfür beträgt 150,00 EUR zzgl. USt je Stunde.
Im Kern geht es um zwei Probleme bei der neuen Grundsteuer:
- Die Einbeziehung der Bodenrichtwerte ohne die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Wertes für das eigene Grundstück, zudem stehen diese Richtwerte in der Kritik zu ungenau und daher nicht zur Wertfindung geeignet zu sein – insbesondere in Baden-Württemberg wird diesbezüglich Kritik laut.
- Die unterschiedlichen Modelle der einzelnen Bundesländer und der damit einhergehenden fehlenden gleichheitsgerechte Bewertung.
Aktuell besteht seitens der Finanzbehörden nicht die Absicht, die Bescheide unter einem Vorläufigkeitsvermerk zu erlassen, dies führt dazu, dass jeder Bescheid mit Einspruch anzufechten wäre. Inwieweit der Einspruch dann auch begründet ist und das Finanzamt ggf. eine Verfahrensruhe bis zur Entscheidung durch ein Gericht zulässt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Im Falle einer Einspruchsentscheidung wäre dann auch (kostenpflichtige) Klage vor dem Finanzgericht zu erheben.
Unwahrscheinlich ist, dass die Grundsteuer gänzlich abgeschafft wird, da sie eine wichtige Einnahmequelle für die Gemeinde ist. Da bei einer Verfassungswidrigkeit damit zu rechnen ist, dass die gesamte Berechnung Grundsteuer erneut reformiert wird, würde es auch zu einer erneuten Berechnung bisher fehlerhafter Bescheide kommen.
Ferner bietet der § 222 BewG die Möglichkeit einer Korrektur des Grundsteuerwertes (Wertfortschreibung), auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, sofern der Wert um mehr als 15.000 EUR nach unten oder nach oben abweicht. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens ist auch immer die Möglichkeit der Verböserung gegeben, d. h. sollten die Werte einzelner Grundstücke zu gering sein, kann sich der Wert auch erhöhen, wenn ein neues Bewertungsverfahren angewandt wird.
Um die Bescheide aktuell recht lange offen zu halten, sind derzeit noch nicht genügend Argumente gegeben (z. B. Klagen vor dem BFH, oder dem Verfassungsgericht), so dass damit zu rechnen sein wird, dass die Einspruchsverfahren möglichst schnell als unbegründet abgelehnt werden. In dem Fall bleibt nur der Klageweg offen, da die Gemeinden nicht auf die Einnahmen verzichten werden. Sollte im Laufe der Verfahren festgestellt werden, dass es einer Überarbeitung des bisherigen Rechts bedarf, wird dies wohl flächendeckend eingeführt werden. Sollte die Reform jedoch verfassungskonform sein, wäre die bisherige Berechnung auch nicht zu beanstanden.
Lassen Sie sich rechtzeitig zur Grundsteuer beraten!
Wie Sie sicherlich bereits durch Ihre Gemeinde oder die Medien erfahren haben, hat der Gesetzgeber die Aufgabe, die Berechnung Grundsteuer gesetzlich neu zu regeln. Hierzu tritt ab dem 01.01.2025 die Grundsteuerreform in Kraft.
Bis dahin sind die Grundsteuermessbeträge als Berechnungsgrundlage (Grundsteuerwert) neu zu ermitteln: eine Aufgabe, bei der man ohne professionelle Hilfe schnell ins Rudern geraten kann. Doch keine Sorge: Wir sind für Sie da.
"Die Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen können wir für Sie übernehmen."
~ Ihr Team beim Steuerberaterbüro Zerhau · Gieseke · Sickel
Obacht: Fallstricke bei der Grundsteuerreform
Je nach Bundesland und Nutzung des Grundstücks sind ganz unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen: z.B. Lage, Grundstücksart, Wohnfläche, Nutzungsart und mehr.
Besonders wichtig: Da die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte, sendet das Finanzamt keine separaten schriftlichen Aufforderungen aus!
Die Reform der Grundsteuer: Was Sie jetzt wissen müssen
Bislang wurde die Grundsteuer in einem mehrstufigen Verfahren berechnet und festgesetzt.
Die Finanzämter haben für die Grundstücke den Einheitswert festgestellt. Hieraus wurde dann der Steuermessbetrag ermittelt, der wiederum die Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildete. Die Städte und Gemeinden haben anschließend über den Hebesatz die jeweilige Grundsteuer ermittelt und festgesetzt.
Grundsätzlich sollte die Feststellung der Einheitswerte als Berechnungsgrundlage laufend fortgeschrieben werden, um so einen möglichst realen Wert des Grundstücks abzubilden. Faktisch wurden die Einheitswerte allerdings nur 1935 bzw. 1964 festgestellt.
Durch die veralteten Werte bei der Berechnung sah sich das Verfassungsgericht veranlasst, den Gesetzgeber zur Nachbesserung zu verpflichten. Es sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als nicht erfüllt an.
Der Gesetzgeber muss bis 2025 nachbessern und das Grundsteuerrecht reformieren. Dabei soll die neue Grundsteuer möglichst „aufkommensneutral“ gestaltet werden - leider wird dies in einigen Fällen dazu führen, dass eine Erhöhung der Grundsteuer nicht ausbleibt.
Die Grundsteuer soll nach dem Willen der Richter in Einklang mit dem Grundgesetz gebracht werden. Dazu soll die Wertermittlung eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer und der damit verbundenen Bewertung der Grundsteuerobjekte gewährleisten, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten.
Hierzu hat man sich für ein wertabhängiges Modell entschieden, das also die Lage, Gebäudegröße, den Bodenrichtwert, die Nettokaltmieten und andere Faktoren berücksichtigt. Insbesondere die Kaltmiete und der Bodenrichtwert werden laufend aktualisiert - somit wird dem Ziel der Reform, der Anpassung der Wertentwicklung, Rechnung getragen.
Das sogenannte Bundesmodell, also der Standard, den der Gesetzgeber vorsieht, darf über die sog. Öffnungsklausel von den Bundesländern abweichend (modifiziert) angewendet werden.
Ziel ist es, die neuen Werte für die Berechnung der Grundsteuer erstmalig zum 01.01.2025 anzuwenden. Aktuell haben sich einige Länder für ein abweichendes Modell entschieden: Klicken Sie hier, um sich über Details zu informieren.
Durch die Reform sind bundesweit rd. 36 Millionen Grundstücke neu zu bewerten. Als erster Feststellungszeitpunkt gilt hierbei der 01.01.2022, d. h. die zu diesem Zeitpunkt gültigen Faktoren (Kaltmiete, Bodenrichtwert usw.) bilden die Berechnungsgrundlage.
Die Feststellung bzw. Wertfortschreibung findet dann alle 7 Jahre statt. Nach dem derzeitigen Stand soll eine Abgabe der Steuererklärung (ausschließlich elektronisch) ab dem 01. Juli 2022 möglich sein, das Fristende liegt aktuell auf dem 31.10.2022.
Da diese Frist sehr knapp bemessen ist, gibt es laufende Verhandlungen über eine Fristverlängerung zur Abgabe der Grundsteuererklärung.
Wir arbeiten mit der fino taxtech GmbH, einem Softwareanbieter für eine digitale Lösung. Wir streben danach, die benötigten Unterlagen zielgerichtet anzufordern. Je nachdem, welches Modell das jeweilige Bundesland anwendet, können diese abweichen.
Wenn Sie eine Erstellung der Steuererklärungen durch uns wünschen, senden Sie uns die Auftragserteilung zu, oder füllen uns das Formular aus.
Sobald die Einzelheiten (Fristen, Erklärungsvordrucke usw.) feststehen, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und fordern die Unterlagen bei Ihnen an.
Die neue Grundsteuer soll möglichst „aufkommensneutral“ gestaltet werden. Leider wird dies in einigen Fällen eine Erhöhung bedeuten.
Rundum aufgeklärt: Links und Infos zu Ihrem Bundesland
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Bundesmodell
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Wir helfen: Ihre Steuererklärung zur Grundsteuerreform
Wenn Sie eine Erstellung der Steuererklärungen durch uns wünschen, können Sie das hier in Auftrag geben. Füllen Sie einfach das Formular aus. Wir fordern im Anschluss bei Ihnen schriftlich die benötigten Unterlagen an.
Sie können das Formular auch als PDF herunterladen, ausdrucken und unterschrieben per Post einschicken.
Welche Kosten entstehen für Sie?
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die entstehenden Kosten noch nicht beziffern können, da wir den Aufwand - auch mangels Erfahrungswerten - nicht einschätzen können. Grundsätzlich richtet sich der Vergütungsanspruch nach der Steuerberatervergütungsverordnung.